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10 Jul
Neue Richtlinien für die Entsendung von Mitarbeitern nach Tschechien

Ab dem 1. Juli 2024 gelten neue Vorschriften betreffend die Erfüllung der Meldepflicht bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen in der Tschechische Republik. Ab sofort muss die Meldung über das Online-Portal des Staatlichen Arbeitsinspektorats (SÚIP) erfolgen. Meldungen beim lokalen Arbeitsamt sind nicht mehr möglich.

Entsendungen von Arbeitnehmern in die Tschechische Republik, die nach dem 30. Juni 2024 beginnen, müssen über das verfügbare Registrierungsportal gemeldet werden. ACHTUNG: Ab dem 1. Juli wird die Mitteilung über den Beginn der Entsendung an das zuständigen regionalen Abteilung des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik nicht mehr anerkannt. Nur die über das neue Registrierungsportal eingereichten Mitteilungen sind gültig. Nach dem 1. Juli können beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik nur solche Anträge behandelt werden, die vor dem 30. Juni 2024 beantragt worden sind.

Das Beschäftigungsgesetz (§ 101a) sieht Folgendes vor: Nimmt ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen von einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Arbeitgeber entsandt wird, die Arbeit im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik auf, ist der ausländische Arbeitgeber verpflichtet, dies spätestens zum Tag des Arbeitsantritts des entsandten Arbeitnehmers der Staatlichen Arbeitsinspektion über das Informationssystem mitzuteilen, und zwar nach den Bestimmungen, in dem Format und mit der Struktur, die dieses Amt festgelegt hat. 

Die Staatliche Arbeitsinspektion führt ein Register zur Erfüllung der Meldepflicht. Ein ausländischer Arbeitgeber ist verpflichtet, die Änderung der Angaben spätestens binnen 10 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist oder an dem er davon Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, spätestens binnen 10 Kalendertagen die Beendigung der Entsendung des Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet, wenn die Entsendung des Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik an dem Tag endete, den der Arbeitgeber ursprünglich mitgeteilt hat.


Geltende EU-Richtlinien, die die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat regeln:

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen;

Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung");

Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

Titelbild: 123site/GettyImages


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